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§ 34 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LWO – Vorprüfung der Landes- und Bezirkslisten durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landes- und jeder Bezirksliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landes- und Bezirkslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 41 Abs. 4 LWahlG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson der betroffenen Landes- oder Bezirksliste ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.