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§ 28 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LWO – Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muss in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

  2. 2.

    den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.

(3) Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 125 Stimmberechtigten, in den Fällen des § 25 Abs. 3 LWahlG von mindestens 50 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 10 unter Beachtung folgender Bestimmungen zu erbringen:

  1. 1.

    Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie zudem nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Wahlkreisvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben. Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahlG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  2. 2.

    Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  3. 3.

    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.

  4. 4.

    Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig.

  5. 5.

    Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen:

  1. 1.

    die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat, sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlkreisvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,

  2. 2.

    eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

  3. 3.

    bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 abgegeben werden,

  4. 4.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern dies nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 LWahlG notwendig ist,

  5. 5.

    die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, deren schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt; dies gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

(6) Die Bescheinigung des Stimmrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindeverwaltung darf für jeden Stimmberechtigten die Bescheinigung des Stimmrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(7) Die Bestimmungen über die Wahlkreisbewerber gelten für etwaige Ersatzbewerber entsprechend.