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§ 22 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Dritter Abschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LWO – Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach § 42 LWahlG erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Erteilung des Wahlscheines im automatisierten Verfahren kann an Stelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:

  1. 1.

    ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 21,

  2. 2.

    ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 6,

  3. 3.

    ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die Anschrift der Gemeindeverwaltung, der der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie der Wahlraum, in dem der Wahlbrief bei dem zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden kann, und bei Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken die Nummer des Stimmbezirks angegeben sind,

  4. 4.

    ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 23 Abs. 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Stimmberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 21 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung freizumachen. Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Stimmberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Stimmberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Stimmberechtigen persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 21 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und die des § 19 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Stimmbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Stimmberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindeverwaltung führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Stimmberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindeverwaltung verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Gemeindeverwaltungen des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Die Gemeindeverwaltungen unterrichten die Wahlvorstände über die Mitteilung des Kreiswahlleiters. In den Fällen des § 48 Abs. 5 LWahlG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.