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§ 19 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Dritter Abschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LWO – Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines

(1) Ein Stimmberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Stimmberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 versäumt hat,

  2. 2.

    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 entstanden ist,

  3. 3.

    wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.