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§ 12 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LWO – Eintragung der Stimmberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis die Stimmberechtigten einzutragen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich in Rheinland-Pfalz sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Verlegt ein Stimmberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LWahlG) bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Stimmberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes, die den Stimmberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes, die den Stimmberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Stimmberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Stimmberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(7) Gibt die Gemeindeverwaltung einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(8) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. 1.
    Absatzes 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindeverwaltung,
  2. 2.
    Absatzes 2 die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Stimmberechtigte seinen Antrag stellt,
  3. 3.
    Absatzes 3 die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes,
  4. 4.
    Absatzes 4 die Gemeindeverwaltung, bei der sich der Stimmberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
  5. 5.
    Absatzes 5 die Gemeindeverwaltung der neuen Hauptwohnung.

(9) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss den Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Stimmberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(10) In den Fällen des Absatzes 2 sind Stimmberechtigte bis zum Tage der Wahl im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, deren Gemeindeverwaltung nach Absatz 8 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.