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§ 11 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LWO – Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindeverwaltung legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 9) ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen außer für die Durchführung der Wahl nur für Sicherungszwecke hergestellt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Besteht ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen verschiedener Gemeinden, so legt jede Gemeindeverwaltung das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Stimmbezirks an.