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§ 74a LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Allgemeine und Schlussvorschriften

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 74a LWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge , für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis und die Stimmzettel für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und Zulassung von Landeslisten und für die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses.

(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landes- oder Kreiswahlleiter die Beschaffung übernehmen.

(4) 1Der Landeswahlleiter kann den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigungen oder beides nach § 6 ganz oder teilweise übernehmen. 2Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm bestimmten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen. 3Beschaffungen des Landeswahlleiters können auch durch Bereitstellung von Druckvorlagen oder von Formularen in elektronischer Form erfolgen.