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§ 71a LWO - Nachfolge von Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber an die Stelle eines ausgeschiedenen Abgeordneten getreten ist; § 68 gilt entsprechend.