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§ 67 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 67 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Lande

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes nach einem Vordruckmuster zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Landesstimmenergebnis im Lande. 2Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen und ungültigen Landesstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen gültigen Landesstimmen,

  5. 5.

    die Parteien und Wählergruppen, die nach § 10 des Gesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,

  6. 6.

    im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),

  7. 7.

    die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten abzuziehen sind,

  8. 8.

    die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,

  9. 9.

    die Zahl der Sitze, die die Parteien und Wählergruppen aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerber erhalten,

  10. 10.

    die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerber.

3Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) 1Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten gewählten Bewerber. 2§ 66 Abs. 7 gilt entsprechend.