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§ 66 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 66 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) 1Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach einem Vordruckmuster zusammen; hierbei sind für die Gemeinden, die mehrere Wahlbezirke umfassen, und für die Landkreise oder Teile von diesen, die zu dem Wahlkreis gehören, die Zwischensummen anzugeben. 3Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts in einem Wahlbezirk, so klärt sie der Kreiswahlleiter, soweit möglich, auf.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. 2Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) 1Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber einer Partei oder Wählergruppe, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die Stimmzettel an, auf denen dieser Bewerber eine gültige Wahlkreisstimme erhalten hat und fügt ihnen die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. 2Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Landesstimmen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bei der Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bezeichneten Angaben bekannt.

(6) 1Nach einem Vordruckmuster wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande und weist ihn auf § 38 Abs. 1 des Gesetzes sowie die Möglichkeit des Anwartschaftsverzichts nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes hin.

(8) 1Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und der dazugehörenden Zusammenstellung. 2Die genannten Unterlagen sind zusätzlich dem Landeswahlleiter und dem Hessischen Statistischen Landesamt in elektronischer Form zu übermitteln. 3Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.