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§ 62 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 62 LWO – Wahlniederschrift

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 60 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen

  1. 1.
    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat sowie
  2. 2.
    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.

(4) 1Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. 2Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach einem Vordruckmuster bei. 3Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Ergebniszusammenstellungen auch einer von ihm bestimmten Stelle und dem Kreiswahlleiter in elektronischer Form übermittelt werden.

(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.