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§ 58 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 58 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich des § 59 Abs. 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.