§ 58 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 58 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich des § 59 Abs. 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.