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§ 5 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 5 LWO – Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in einem Wahlbezirk gemeldet sind.

(2) 1Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb Hessens, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. 2Wird die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. 3Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 4Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.

(3) 1Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb Hessens, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die in Hessen liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. 2Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen in Hessen liegenden Gemeinde eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist.

(4) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die am Stichtag ihren dauernden Aufenthalt in Hessen haben, ohne eine Wohnung inne zu haben, § 2 Abs. 2 des Gesetzes.

(5) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen; zuständig ist in den Fällen des Abs. 4 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(6) 1Gibt eine Gemeindebehörde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3§ 9 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. 4Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 9 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 9 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.