§ 48 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen
§ 48 LWO – Ordnung im Wahlraum
1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.