§ 41 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 6. – Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen
§ 41 LWO – Wahlurne
Die gefalteten Stimmzettel werden in verschließbaren Wahlurnen gesammelt.