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§ 41 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 6. – Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 41 LWO – Wahlurne

Die gefalteten Stimmzettel werden in verschließbaren Wahlurnen gesammelt.