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§ 39 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 6. – Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 39 LWO – Wahlräume

(1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen die Briefwahlvorstände tätig werden. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) 1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeindebehörde teilt frühzeitig mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind.