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§ 37 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 37 LWO – Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel enthält nach einem Vordruckmuster in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes

  1. 1.
    für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten Angaben und rechts von jedem Kreiswahlvorschlag einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. 2.
    für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten mit den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Angaben und der Familiennamen sowie der Rufnamen der jeweils ersten fünf Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

(2) 1Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. 2Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 3Für wahlstatistische Auszählungen nach § 72 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. 4Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(3) Muster der Stimmzettel werden von den Kreiswahlleitern unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.