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§ 35 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 10.04.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 35 LWO – Zulassung der Landeslisten

(1) 1Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten in der in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Lande oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer der Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 entsprechend.