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§ 19 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 19 LWO – Kreiswahlleiter

(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt.

(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.