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§ 9 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LWO – Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Erfrischungsgeld

(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes; werden sie außerhalb ihres Wohnorts tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Landesreisekostengesetz. Ein weiter gehender Anspruch auf Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nicht.

(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden; es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.