§ 41c LWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 41 Absatz 2 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 43) anderen als den in § 42 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.