§ 41 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist vorbehaltlich § 41a Absatz 2 unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen.
(2) Als Wahlergebnis sind festzustellen die Zahlen
- 1.
der Wahlberechtigten,
- 2.
der Wähler,
- 3.
der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen und
- 6.
der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.