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§ 28 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 3. Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LWO – Stimmzettel, Umschläge

(1) Der Kreiswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge zu beschaffen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung vom Kreiswahlleiter den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.

(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...", die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat. Bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(3) Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefwahlvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 4 entsprechen.

(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen, nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.