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§ 27 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 3. Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LWO – Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

(1) Sobald feststeht, für welche Parteien Wahlvorschläge zugelassen worden sind, teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die sich aus § 32 Abs. 2 LWG ergebende Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien mit.

(2) Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter Beachtung der Regelung in § 32 Abs. 2 LWG und der vom Landeswahlleiter mitgeteilten Nummernfolge und macht sie in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben, statt des Tages der Geburt jedoch nur das Geburtsjahr. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

(3) Der Landeswahlleiter kann den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet veröffentlichen. § 69a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.