§ 22 LWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Der Landeswahlleiter fordert, nachdem der Wahltag bestimmt ist, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) auf und gibt dabei an, bis zu welchem Zeitpunkt Landeslisten spätestens eingereicht werden müssen. Er weist ferner auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Landeslisten, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Landeslisten vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.
(2) Die Kreiswahlleiter fordern unverzüglich nach der Bekanntmachung des Landeswahlleiters in gleicher Weise zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf. Sie machen diese Aufforderung in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt.