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§ 15 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 1. Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LWO – Einspruch und Beschwerde

(1) Der Einspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.

(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einsprechenden und dem sonst etwa Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mitzuteilen und bei Zurückweisung des Einspruchs auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Einspruch stattgegeben, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung.

(4) Die Beschwerde an den Kreiswahlleiter nach § 21 Abs. 4 Satz 3 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Dieser legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.