§ 8 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 8 LWO – Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.