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§ 95 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95 LWO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen Öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch

  1. 1.

    das für Wahlen zuständige Ministerium und den Landeswahlleiter im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt,

  2. 2.

    die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,

  3. 3.

    die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Der Inhalt der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen Öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 35 und 39 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 70 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.