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§ 94 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 94 LWO – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter selbst oder eine von ihm beauftragte Person vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 92 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.