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§ 90 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 90 LWO – Zählung der Wähler

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Wahlgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Danach werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Wahlgerät angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Fall die Zahl der vom Wahlgerät gezählten Stimmabgaben.