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§ 88 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 88 LWO – Stimmabgabe

(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 49 und 51.

(2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wahlberechtigte an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(3) Sobald der Schriftführer den Namen des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtung zur Stimmabgabe frei, wenn der vorausgegangene Wahlberechtigte die Wahlkabine verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich der Wahlberechtigte an das Wahlgerät und gibt seine Stimme oder Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wahlberechtigter und dieser nur so lange wie notwendig am Wahlgerät aufhält.

(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wahlberechtigte gewählt hat und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen. Unterbleibt die Abgabe der Erst- oder der Zweitstimme, so gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Über diese nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu führen.

(5) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn diese ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; die §§ 85 und 87 finden Anwendung. Anderenfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist das Wahl gerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.