§ 86 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Wahlgeräte
§ 86 LWO – Standort des Wahlgerätes
Das Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wahlberechtigte seine Wahlhandlung unbeobachtet vollziehen kann.