§ 86 LWO - Standort des Wahlgerätes
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Das Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wahlberechtigte seine Wahlhandlung unbeobachtet vollziehen kann.