§ 83 LWO - Überprüfung der Wahlgeräte
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Die Gemeinde überprüft die Wahlgeräte und gegebenenfalls dazugehörige Datenträger rechtzeitig vor der Wahl an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften auf deren Funktionstüchtigkeit. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit ist zu protokollieren.