§ 82 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Wahlgeräte
§ 82 LWO – Wahlbekanntmachung
(1) Die Gemeinde weist in der Wahlbekanntmachung gemäß § 42 darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden,
(2) Über die Anforderungen des § 42 Abs. 2 hinaus ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.