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§ 82 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 82 LWO – Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeinde weist in der Wahlbekanntmachung gemäß § 42 darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden,

(2) Über die Anforderungen des § 42 Abs. 2 hinaus ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.