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§ 76 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 LWO – Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wählerverzeichnisse gewählt. Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(2) Der Kreiswahlleiter macht den vom Landeswahlleiter bestimmten Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit im Wahlkreis öffentlich bekannt.

(3) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.