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§ 72 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 LWO – Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Wahlprüfungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010, GVBl. LSA S. 99, in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.