§ 70 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 70 LWO – Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Sobald das Feststellungsverfahren nach § 69 abgeschlossen ist, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 68 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben, der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 69 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, öffentlich bekannt. Hierbei sind die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzpersonen (§ 69 Abs. 3 Nr. 8) anzugeben.