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§ 65 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 LWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

  1. 1.

    die Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

  2. 2.

    die eingenommenen Wahlscheine

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind.

Er versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 101) zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.