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§ 63 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 LWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter. Bei mehreren Wahlbezirken in einer Gemeinde sollen die Gemeinden die Wahlergebnisse ihrer Wahlbezirke getrennt nach Urnen- und Briefwahlbezirken zusammenfassen und den Kreiswahlleitern melden.

(2) Der Kreiswahlleiter prüft die Schnellmeldungen und ermittelt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt das vorläufige Wahlergebnis auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(3) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet und macht es in geeigneter Weise bekannt.

(4) Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.

(5) Der Landeswahlleiter kann Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen festlegen.