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§ 61 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 LWO – Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  4. 4.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  5. 5.

    einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

In den Fällen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Falle von Satz 1 Nr. 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist.

(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(3) Für die Briefwahl gelten ergänzend folgende Regelungen:

  1. 1.

    Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

    1. a)

      der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

    2. b)

      dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

    3. c)

      dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,

    4. d)

      der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

    5. e)

      weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

    6. f)

      der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

    7. g)

      kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

    8. h)

      ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

    Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

  2. 2.

    Sind in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthalten, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

  3. 3.

    Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.