§ 56 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen
§ 56 LWO – Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung der Anstalt die Stimmabgabe in der Einrichtung entsprechend § 55 regeln.