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§ 56 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 LWO – Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung der Anstalt die Stimmabgabe in der Einrichtung entsprechend § 55 regeln.