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§ 54 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 LWO – Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 12) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu berufen.

(3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeinde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Zeit der Stimmabgabe am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 52 und § 49 Abs. 2 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes in Anspruch nehmen können (§ 50). Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirkes zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne des Sonderwahlbezirkes vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirkes darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.