Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 50 LWO – Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wühler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.