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§ 43 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 24 Abs. 7),

  3. 3.

    Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. 4.

    Vordrucke der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    Vordrucke der Schnellmeldung,

  6. 6.

    Abdrucke des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu letzterer Vorschrift nicht zu enthalten brauchen,

  7. 7.

    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  8. 8.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne,

  9. 9.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.