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§ 38 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 LWO – Zulassung der Landeswahlvorschläge

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeswahlvorschläge nach § 23 Abs. 1 bis 5 und 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Er stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit den in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgeblichen Bewerberreihenfolge fest. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist daraufhin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung des Landes Wahlausschusses sind die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.