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§ 34 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LWO – Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde der Vertrauenspersonen für einen Kreiswahlvorschlag gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses (§ 23 Abs. 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) ist binnen drei Tagen nach der Verkündung schriftlich beim Landeswahlausschuss einzulegen. Dies kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter erfolgen. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter haben ihre Beschwerde ebenfalls beim Landeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die bei ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und den Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird, ein. Den Geladenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter macht die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist daraufhin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.