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§ 30 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LWO – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. 1.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

  2. 2.

    den Namen der einreichenden Partei, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Kreiswahlvorschlüge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Landesverband im Sinne des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung ist ein Gebietsverband der Partei auf der Ebene des Landes, der das Wahlgebiet umfasst. Hat eine Partei keinen Landesverband, so muss der Kreiswahl vorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend Satz 1 unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Ist der Kreiswahl vorschlag entsprechend den Sätzen 1 bis 4 unterzeichnet, gilt dies zugleich als Zustimmung zur Führung der angegebenen Parteibezeichnung (§ 14 Abs. 5 Satz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

(2a) Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen gemäß § 14 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unterzeichnet sein.

(3) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. 1.

    Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorgeschlagenen Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Ferner sind bei Parteien deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, ist die Bezeichnung "Einzelbewerber" anzuführen. Parteien haben zu bestätigen, dass der Bewerber bereits nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt worden ist. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

  3. 3.

    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 7 oder gesondert nach dem Formblatt der Anlage 8 eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

  4. 4.

    Für Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, nachdem der Bewerber nach § 19 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizüfügen

  1. 1.

    die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat sowie eine Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 19 Abs. 4 Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend; der Kreiswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches,

  2. 2.

    eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 10, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

  3. 3.

    bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der in § 19 Abs. 4 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Niederschrift über die Wahl des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 11, im Falle des § 19 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch über die wiederholte Abstimmung,

  4. 4.

    bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt nach § 19 Abs. 4 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Muster der Anlage 12,

  5. 5.

    die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 3 Nrn. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(5) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt); dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.