§ 21 LWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
- 1.
er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 versäumt hat,
- 2.
sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 entstanden ist,
- 3.
sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren vom Kreiswahlleiter festgestellt worden ist (§ 18) und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeinde zur Kenntnis gelangt ist.