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§ 20 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes verbunden und abgeschlossen.

(3) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten für jede Wahl gesondert festzustellen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übermittelt die Gemeinde dem Kreis Wahlleiter unverzüglich die Anzahl aller im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sowie die Anzahl der Wahlberechtigten mit und ohne Sperrvermerk "Wahlschein" getrennt nach Wahlbezirken. Der Kreiswahlleiter fertigt darüber ein Verzeichnis nach Gemeinden und Wahlbezirken und übersendet dieses auf schnellstem Wege dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt.