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§ 17 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 LWO – Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten und an einem Tag bis mindestens 18 Uhr zur Einsichtnahme gemäß § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bereit. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden.

(2) Innerhalb der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.